§1 Präambel
Die LOOK IN! Firmenkontaktmesse soll Studierende und Unternehmen zusammenführen. Sie bietet eine Plattform, auf welcher Studenten in ihrem gewohnten Umfeld Unternehmen kennen lernen können. In diesem Rahmen kann die erste Kontaktaufnahme bis hin zu einem Bewerbungsgespräch erfolgen, dabei sind insbesondere Praktika, Studien- und Abschlussarbeiten, sowie der Berufseinstieg von besonderem Interesse. Darüber hinaus bietet die LOOK IN! die Möglichkeit, Kontakte zwischen der Wirtschaft und der universitären Lehre und Forschung zu knüpfen.
§2 (Vertragsschluss)
Der Vertrag kommt mit einer Bestätigung durch die LOOK IN! GbR, nachfolgend Veranstalter genannt, in Textform zustande.
§3 (Absage der Veranstaltung)
Bei zu geringer Teilnahmezahl behält der Veranstalter sich das Recht vor, die Veranstaltung bis 90 Tage vor dem Messetermin abzusagen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Aussteller werden unverzüglich informiert.
§4 (Rücktrittregelung)
Der Aussteller hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden folgende Beträge der vereinbarten Ausstellungsgebühren sofort fällig:
Rücktritt | Fällige Gebühr |
bis 60 Tage vor dem Messetermin | 60% des Teilnahmebetrags |
ab 60 Tage vor dem Messetermin | 75 % des Teilnahmebetrages |
ab 30 Tage vor dem Messetermin | 90 % des Teilnahmebetrages |
Der Rücktritt ist in Textform zu erklären. Messetermin ist erster Tag der Veranstaltung.
§5 (Zahlungsabwicklung)
Die Rechnung wird nach textueller Bestätigung der Anmeldung gestellt und ist nach Erhalt vom Aussteller binnen 14 Tagen ohne Abzüge zu zahlen. Sollte die Veranstaltung aufgrund von §3 ausfallen, werden die bis dato eingegangenen Zahlungen unverzinst innerhalb von 10 Tagen vom Veranstalter zurückerstattet, unter Abzug der bis dato angefallenen Kosten (wie z.B. die Kosten des Messekataloges).
§6 (Ablaufplanung)
Der Veranstalter behält sich vor, bei Bedarf den geplanten Tagesablauf der Veranstaltung abzuändern. Der Aussteller wird hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
§7 (Präsentationsfläche)
Eine Präsentationsfläche wird durch den Veranstalter zugewiesen. Die Benutzung eigener Präsentationsmittel ist auf die zugewiesenen Flächen und Räumlichkeiten zu begrenzen. Eine aktive Produktwerbung auf der Veranstaltung, die nicht zu dem Zweck dieser dient, ist nicht gestattet. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller von der Messe auszuschließen und den Stand zu schließen.
§8 (Materialien)
Druckvorlagen sind in dem vom Veranstalter gewünschten Format, d.h. in digitaler und/oder in papierbasierter Form, abzugeben. Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlagen.
Die Verantwortung für die Präsentationsfläche auf der Veranstaltung und deren Inhalt sowie die rechtliche Zulässigkeit der für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen trägt allein der Aussteller. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Aussteller ist verpflichtet, den Veranstalter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Publikation oder der gestalteten Präsentationsfläche erwachsen und ersetzt alle entstandenen Kosten. Der Aussteller wird den Veranstalter unverzüglich von etwaigen Ansprüchen Dritter unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich an der Rechtverteidigung zu beteiligen.
§9 (Datenspeicherung)
Gemäß §28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten i.S.d. §28 BDSG mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Diese Bestandsdaten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet.
Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gespeichert, verarbeitet und entsprechend der gesetzlichen Fristen gelöscht, es sei denn, der Aussteller hat der anderweitigen Verwendung ausdrücklich zugestimmt.
Der Aussteller hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten gem. der §§34,35 BDSG.
§10 (Haftungsbeschränkung)
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.
Der Veranstalter haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Ausstellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder zurechenbarem Verlust des Lebens des Ausstellers.
Die Haftung für arglistiges Verschweigen eines Mangels, für die Übernahmen einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit bleibt von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz mittelbarer Schäden und Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, d. h. unvorhersehbarer, unabwendbarer Ereignisse, eintreten.
§11 (Störung während der Veranstaltung)
Im Falle höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung seitens der Veranstalter zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz.
Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag und dergleichen, hat der Veranstalter Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.
§12 (Gerichtsstand)
Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz des Veranstalters in Paderborn. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller ist geltendes deutsches Recht unter Anschluss der CISG maßgebend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und auf den auf der Basis dieses Vertrages vereinbarten Dienstleistungen ist Paderborn.
§13 (Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.